Satzung
Fassung vom 07.03.2015
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Turnverein Mascherode von 1919 e.V. und hat seinen Sitz in Braunschweig, Ortsteil Mascherode.
(2) Der Gründungstag ist der 04.03.1919. Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwider laufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
(1) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Stadtsportbundes Braunschweig. Er regelt im Einklang mit den Satzungen dieser Organisationen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4
Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Abteilungen des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht die satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen diesem Vorhaben zugestimmt haben. Gerichtliche Geltendmachung oder Bevollmächtigung eines Anwalts reicht aus.
(2) Dies gilt nicht für Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus Unfällen bei Streitwerten über 1.000,00 € (hier ist der ordentliche Gerichtsweg gegeben).
§ 5
Gliederung des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche in erster Linie die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
(2) Die Abteilungsleiter sind für die Abteilungsbelange und die Aufgaben sowie für die Einsetzung der Übungsleiter verantwortlich.
(3) Der Abteilungsleiter hat einmal jährlich, der Termin wird vom Vorstand festgelegt, eine Haushaltsanforderung für seine Abteilung zu erstellen. Die Verwaltung des genehmigten Haushalts obliegt dem Abteilungsleiter. Er hat seine Abrechnungen beim Schatzmeister einzureichen.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zu der Vereinssatzung bekennt.
(2) Voraussetzung ist, dass das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Beitrag für den laufenden Monat gezahlt hat. Wird die Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Auch kann die Ausübung der durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte nicht auf andere Personen übertragen werden, ebenso wenig die Pflichten an Vereinsfremde.
§ 7
Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich in besonderer Weise um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Das Ehrenmitglied hat seinen ständigen Sitz im Ehrenrat. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung, jeweils bis zu einem Monat vor dem Ende eines Kalendervierteljahres zum Ende des Kalendervierteljahres
b. durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder des Ehrenrates, durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die bereits entstandenen Verbindlichkeiten aus der Mitgliedschaft unberührt.
§ 9
Ausschließungsgründe
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen
a. wenn die im § 11 vorgesehenen Pflichten durch Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b. wenn das Mitglied den gegenüber dem Verein eingegangenen Verbindlichkeiten trotz Mahnens nicht nachkommt oder länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand bleibt oder
c. wenn das Mitglied den Grundsätzen der Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte und Anstand, Ehrlichkeit, Sportkameradschaft und Fairness grob verstößt.
(2) Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschlussbescheides Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat zu rechtfertigen.
(3) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim Ehrenrat zulässig, der endgültig entscheidet.
§ 10
Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
(2) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung teil zu nehmen, Stimmrecht haben nur Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
b. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
c. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a. die Satzung des Vereins und die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen sowie auch deren Beschlüsse ein zu halten,
b. nicht gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen,
c. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d. in allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mit zu wirken.
(2) Jedes aktive Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann bei Bedarf Arbeits stunden zur Erhaltung und Pflege der Vereinsanlagen, leisten. Den Bedarf für die Arbeitsstunden stellt der Vorstand fest; er regelt auch die Organisation derselben. Über das Erfordernis und die Ansetzung der Arbeitsstunden werden die Mitglieder durch die Abteilungsleiter oder durch Aushang in den Sportstätten des Vereins informiert.
Nachgewiesene Arbeitsstunden können mit einem Monatsbeitrag für jeweils 2 Arbeitsstunden, insgesamt mit höchstens zwei Monatsbeiträgen pro Jahr , auf die Beitragsschuld für aktive erwachsene Mitglieder angerechnet werden.
§ 12
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführende Vorstand
c. der erweiterte Vorstand
d. der Ehrenrat
(2) Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands statt.
§ 13
Mitgliederversammlung
(1) Die den Mitgliedern gegenüber der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Mitglieder unter 18 Jahren können ohne Stimmrecht teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung muss jeweils im ersten Quartal eines Jahres einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter. Dieses kann durch öffentlichen Aushang oder persönliche Einladung unter Bekanntgabe der festgelegten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen erfolgen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand ein zu reichen. Mitgliederversammlungen sind auch vom Vorstand ein zu berufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 von 100 stimmberechtigten Mitgliedern diese Versammlung schriftlich beantragen.
(4) Eine Mitgliederversammlung mit Wahl des Vorstandes muss alle zwei Jahre erfolgen.
(5) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Protokolle der Mitgliederversammlungen einzusehen.
§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Sie ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
(2) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handzeichen.
(3) Anträge zur Tagesordnung, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, bedürfen zur Behandlung eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(4) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die Stimmberechtigung, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten, Beschlüsse sind besonders hervor zu heben.
§ 15
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a. Feststellen der Erschienenen sowie Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder,
b. Rechenschaftsberichte der Abteilungsleiter,
c. Jahresbericht des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden,
d. Kassenbericht,
e. Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsentwurfs,
f. Anträge und Verschiedenes
§ 16
Wahl des Vorstandes
(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Den Vorsitz führt bei diesem Wahlgang ein Mitglied des Ehrenrates bzw. ein aus der Mitgliederversammlung vorgeschlagener Wahlleiter.
(2) Die Wahl erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Sie erfolgt geheim, wenn dies durch ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt wird.
§ 17
Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der erste Stellvertreter. Jeder allein ist vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der erste Stellvertreter von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch macht, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 12 (1) b setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem ersten Stellvertreter und mindestens drei weiteren Stellvertretern.
(4) Dem erweiterten Vorstand gemäß § 12 (1) c gehören die Abteilungsleiter kraft Amtes an. Wenn ein Abteilungsleiter bereits Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist, gehört sein(e) stellvertretende(r) Abteilungsleiter(in) dem erweiterten Vorstand an.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 18
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und entsprechend der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Soweit erforderlich, können durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Aufgabenbereiche weitere Mitglieder als Berater benannt und berufen werden, die ebenfalls ehrenamtlich tätig werden.
(2) Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gliedern sich in die Bereiche
– Operative Geschäftsführung/ Rechtliche Angelegenheiten
– Finanzen
– Liegenschaften/Sportstätten
– Öffentlichkeitsarbeit/Sponsoring
– Entwicklung und Planung
– Sportbetrieb/Koordination,
die einzelnen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zugeordnet werden.
Der Aufgabenbereich Operative Geschäftsführung/Rechtliche Angelegenheiten soll dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden obliegen.
(3) Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind:
g. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Versammlungen ein und leitet sie. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vereins.
h. Der für die Geschäftsführung verantwortliche Stellvertreter hat die Aufgabe, die Mitgliederlisten und Protokolle aller Versammlungen zu führen. Er bereitet Versammlungen vor und stellt Berichte für die Mitgliederversammlungen zusammen.
Er wickelt sämtlichen Schriftverkehr ab, soweit er nicht andere Vorstandsbereiche betrifft. Mit seiner Aufgabe ist er auch für die Außendarstellung des Vereins verantwortlich, einschließlich der Teilnahme an Sitzungen außerhalb des Vereins, soweit der Verein nicht durch den Vorsitzenden vertreten wird.
i. Der für die Finanzen verantwortliche Stellvertreter verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die pünktliche Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden.
j. Der für die Liegenschaften und Sportstätten verantwortliche Stellvertreter veranlasst und überwacht alle erforderlichen Maßnahmen, die zur Unterhaltung, den Aus-, Um- und Neubau und Erhalt der vereinseigenen Liegenschaften und Sportstätten durchgeführt werden müssen. Diese Aufgabe umfasst auch das Führen von Verhandlungen und Abschluss der erforderlichen Verträge nach entsprechendem Vorstandsbeschluss.
k. Der für Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring verantwortliche Stellvertreter nutzt für die Außendarstellung des Vereins seine Kontakte zu den örtlichen und regionalen Medien. Er fertigt entsprechende Presseberichte und erstellt andere Publikationen.
Er pflegt die Kontakte zu Freunden, Sponsoren und anderen den Verein unterstützenden Personen, Gruppen und Institutionen.
l. Der für die Entwicklung und Planung verantwortliche Stellvertreter unterbreitet dem Verein Vorschläge für mögliche zukünftige Sportangebote des Vereins. Er verfolgt Trends und prüft deren mögliche Umsetzung.
Er ist in dieser Eigenschaft Vertreter der Interessen der Jugendlichen des Vereins und koordiniert die vereinseigene Jugendarbeit in Sportbetrieb und Freizeiten.
m. Der für den Sportbetrieb und Koordination verantwortliche Stellvertreter stellt die Durchführung des Sportbetriebes sicher, ist Kontaktperson zu den einzelnen Abteilungen und ist deren Ansprechpartner. Er koordiniert, falls erforderlich, die Termine auf dem Sportplatz und in der Sporthalle.
(4) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern (-innen) zusammen. Die Abteilungsleiter vertreten die Interessen ihrer Abteilung gegenüber dem Vorstand. Sie haben volles Stimmrecht in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes und beraten den geschäftsführenden Vorstand in seinen Aufgaben Die Abteilungsleiter leiten überwachen die Trainingsarbeit ihrer Abteilungen, sie regeln den Sportbetrieb für ihre Mitglieder und Mannschaften.
(5) An den Sitzungen des erweiterten Vorstandes können auch Vereinsmitglieder als Gäste teilnehmen, allerdings haben sie kein Stimmrecht.
Der Vorstand kann auf Wunsch eines Mitgliedes bei Vorliegen berechtigter Gründe über eine Beitragsbefreiung bzw. vorzeitige Auflösung der Mitgliedschaft entscheiden.
(6) Über eine Änderung der Mitgliedsbeiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes eine Mitgliederversammlung jeweils bis zum 30.09. eines Jahres.
§ 19
Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern. Seine Mit-
glieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie sollen nach Möglichkeit
über 40 Jahre alt sein und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören. Sie werden
von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von
zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder entscheiden.
§ 20
Aufgaben des Ehrenrates
(1) Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines einzelnen Mitglieds zusammen.
(2) Die Aufgaben des Ehrenrates sind u.a.:
a. Entscheidungen mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins herbei zu führen,
b. Beschlüsse nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben worden ist, sich wegen erhobener Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten, zu fassen, er entscheidet auch endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
(3) Der Ehrenrat kann folgende Strafen aussprechen:
a. eine Verwarnung
b. einen Verweis
c. den Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten,
d. die Aberkennung der Aufgabe, ein Vereinsamt, mit sofortiger Suspendierung, aus zu üben
e. den Ausschluss aus dem Verein.
(4) Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich unter Angabe der Gründe mit zu teilen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig; es sei denn, Satzungen der in § 3 genannten Organisationen lassen andere Regelungen zu.
§ 21
Kassenprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfer haben gemeinschaftlich ein Mal im Jahr eine bis ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüfung muss kurz vor der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
(2) Über die Prüfung ist ein Bericht zu fertigen, der der Mitgliederversammlung vorzutragen ist. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.
§ 22
Satzungsänderungen
(1) Zur Beschlussfassung von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienene stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 23
Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sein. Erscheinen weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, ist die Abstimmung nach Ablauf von vier Wochen zu wiederholen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist dann eine Mehrheit von 4/5 der dann erschienenen Mitglieder zur Zustimmung erforderlich.
§ 24
Vermögen des Vereins
(1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die vorhandenen Vermögensgegenstände sind
Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Vereinsmitgliedern steht ein Anrecht auf Ver-
mögensbeteiligung nicht zu.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Braunschweig bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
§ 25
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
Satzung geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung des
Turnvereins Mascherode von 1919 e.V. am 06.03.2015